Satzung ab 2013:
Die Satzung des VEREIN EHEMALIGER SCHÜLER der Milchwirtschaftlichen Lehranstalten Kiel & Malente e.V.
- Luisenstrasse 4-6 - 23714 Bad Malente
Information: Diese Satzung dient nur zu Informationszwecken. Sie hat keinen Anspruch auf aktuelle Gültigkeit. Als gültig akzeptiert und anerkannt gilt nur die vom Vorstand ausgegebene schriftliche Satzung.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
Der Verein führt den Namen "Verein ehemaliger Schüler der Milchwirtschaftlichen Lehranstalten Kiel und Malente e. V.". Er hat seinen Sitz in Malente und ist im Vereinsregister Eutin eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die enge berufliche und kameradschaftliche Verbindung der ehemaligen Schüler/innen der Milchwirtschaftlichen Lehranstalten von Kiel und Malente zu pflegen und gute Beziehungen zu den Anstalten und den jeweiligen Lehrgangsteilnehmern/innen aufrecht zu erhalten.
Die Aufgaben des Vereins sind:
die Abhaltung von Zusammenkünften,
die Förderung und Beratung der Mitglieder.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Geschäfts- und Kassenprüfung zu erfolgen.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
Alle ehemaligen Schüler/innen der Lehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft Malente und deren Vorgängeranstalten, die eine Abschlussprüfung in der beruflichen Aus- und Fortbildung mit Erfolg abgelegt haben.
Gegenwärtig und früher tätige Lehrer/innen der Lehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft Malente und deren Vorgängeranstalten.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebestätigung des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft endet:
Durch Austritt. Der Austritt ist mit mindestens vierteljährlicher schriftlicher Kündigung zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Durch Tod. Durch Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses wegen Nichterfüllung der dem Mitglied nach Satzung obliegenden Pflichten oder wenn ein Mitglied zum Schaden des Vereins wirkt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder/innen des Vereins sind berechtigt:
a) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) in den Versammlungen das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
Die Mitglieder/innen des Vereins sind verpflichtet:
a) Den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen,
b) Die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu leisten.
§ 6 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Jahresbeiträge. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres fällig.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/in, dessen Stellvertreter/in, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in und einem weiteren Mitglied als Beisitzer/in.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
In einem Jahr werden der/die Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Beisitzer/in, im nächsten Jahr der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/in gewählt. Über die Reihenfolge der ersten Wahl entscheidet das Los.
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins, die Geschäfts- und Kassenführung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. Beide sind eigenständig handlungsbefugt. Der Vorstand kann eine Person mit der Erledigung der laufenden Geschäfte beauftragen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat nach Bedarf stattzufinden. Sie muss mindestens einmal im Jahr abgehalten werden.
Ihr Obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder,
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Bestellung von Kassenprüfern/innen,
f) Beitragsordnung und Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand anzuberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder/innen sie schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden schriftlich mit14 Tagen Frist einberufen und von ihm/ihr geleitet.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen oder für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder/innen erforderlich.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann auf Grund des Beschlusses einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder/innen erfolgen.
Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand nach 4 Wochen eine neue Versammlung mit der gleichenTagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder/innen beschlussfähig.
Im Falle einer Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereinsvermögens durch drei von der Mitgliederversammlung gewählte/n Mitglieder/innen des Vereins.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Auflösungsversammlung.