§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann auf Grund des Beschlusses einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder/innen erfolgen.

Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand nach 4 Wochen eine neue Versammlung mit der gleichenTagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder/innen beschlussfähig.

Im Falle einer Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereinsvermögens durch drei von der Mitgliederversammlung gewählte/n Mitglieder/innen des Vereins.

Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Auflösungsversammlung.