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§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann auf Grund des Beschlusses einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder/innen erfolgen.
Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand nach 4 Wochen eine neue Versammlung mit der gleichenTagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder/innen beschlussfähig.
Im Falle einer Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereinsvermögens durch drei von der Mitgliederversammlung gewählte/n Mitglieder/innen des Vereins.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Auflösungsversammlung.