§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat nach Bedarf stattzufinden. Sie muss mindestens einmal im Jahr abgehalten werden.
Ihr Obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder,
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Bestellung von Kassenprüfern/innen,
f) Beitragsordnung und Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand anzuberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder/innen sie schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden schriftlich mit14 Tagen Frist einberufen und von ihm/ihr geleitet.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen oder für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder/innen erforderlich.